Erbschaftssteuer & Schenkungssteuer

Im Falle einer Erbschaft oder Schenkung greift die sogenannte Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer. Dabei kann es sich um Immobilien oder ein anderes Vermögen handeln. Denn aus Finanzsicht sind auch Schenkungen oder das Erbe von Immobilien als Einkommen zu verstehen und müssen daher versteuert werden. Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) festgehalten und geregelt.

Die Höhe des Steuersatzes setzt sich aus dem Grad der Verwandtschaft und dem Wert des Erbes / der Schenkung, zum Beispiel der Wert einer Immobilie, zusammen. Der Grad der Verwandtschaft entscheidet, welcher der drei Steuerklassen man zugeordnet wird. Innerhalb dieser Steuerklasse entscheidet dann die Höhe des Erbes über den Prozentsatz der Steuer. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuerklassen sind nicht mit denen der Einkommensteuer zu verwechseln.

In Steuerklasse I (Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Enkel) kann der Steuersatz je nach Höhe des Erwerbes zwischen 7 % und 30 % liegen.
In Steuerklasse II (Geschwister, Neffen und Nichten etc.) bei 15-43 %.
In Steuerklasse III (Erbberechtigte und sonstige Personen) liegt er bei mindestens 30-50 %.

Zu den jeweiligen Steuerklassen von I bis III gibt es zusätzlich sogenannte Steuerfreibeträge. Sollte der Wert des Erbes unter den jeweiligen Grenzen für Freibeträge liegen, entfällt die Erbschaftssteuer.

Freibetragsgrenzen für …

  • Ehepartner (auch gleichgeschlechtlich): 500.000 €
  • Kinder, Stiefkinder und Enkel von verstorbenen Kindern: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Urenkel und Eltern, die von Kindern erben oder Schenkung erhalten: 100.000 €
  • Übrige Erben, auch ohne Verwandtschaftsverhältnis: 20.000 €

Wer ein Erbe oder Schenkungen erhält, hat drei Monate Zeit, um dies dem Finanzamt zu melden.