Sicherungszweckerklärung
Wer ein Darlehen oder einen Kredit für ein Grundstück aufnimmt, muss über einen Notar eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen. Zusätzlich zu dieser Eintragung im Grundbuch wird eine Sicherungszweckerklärung verfasst. Dabei handelt es sich um eine Art Vertrag zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks (dem Kreditnehmer) und der entsprechenden Bank (dem Kreditgeber).
Diese Zweckerklärung hält fest, dass die Bank im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers nur die Summe erhält, die noch aussteht. Dies ist notwendig, da sich die Grundschuld im Grundbuch nicht ändert. Sie ist, anders als eine Hypothek, nicht direkt mit dem Darlehen verknüpft. Da sich der Darlehensbetrag durch die Tilgung verringert, muss zur Absicherung des Kreditnehmers die Zweckerklärung aufgesetzt werden.
Die Zweckerklärung enthält Informationen über die Höhe des Darlehens, den Zinssatz und das Grundstück oder die Immobilie mit der Grundschuld sowie die Verwertungsrechte der Bank. Bei den Verwertungsrechten handelt es sich um Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Bank Rechte an der Immobilie geltend machen kann. Dazu gehören auch Forderungen an den Kreditnehmer.
Wir raten dazu, auch bei einer Immobilienverrentung eine Sicherungszweckerklärung zu vereinbaren, wenn entsprechende Rechte an zweiter Rangstelle im Grundbuch abgesichert werden. Bei den Rechten handelt es sich um den Nießbrauch oder das Wohnrecht in Abteilung II des Grundbuchs.