Das sollten Sie über den Zugewinnausgleich wissen
Es ist der Fall, den man sich als Ehepaar nicht wünscht: Eine Trennung, verbunden mit der Scheidung und dann dem Auseinanderziehen der vormals gemeinsamen Besitztümer. Dabei steht schnell das Wort Zugewinnausgleich im Raum und dieser Artikel soll Sie über die Zusammenhänge des Zugewinnausgleichs, insbesondere bei Immobilieneigentum, informieren.
Was passiert mit dem gemeinsamen Eigentum?
Über den Verbleib der vormals gemeinsamen Eigentümer entscheidet im Fall einer Scheidung zunächst einmal der sogenannte Güterstand. Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Darüber hinaus ist es aber auch möglich, separate Regelungen zu treffen, also eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, die sich in einem Ehevertrag regeln lässt.
Unter dem Zugewinn versteht man diejenigen Vermögenswerte, die erst in der Ehe oder Lebensgemeinschaft entstanden sind. Dieser ist im Fall einer Beendigung der Partnerschaft als Ausgleich zu berechnen.
Außer einer Scheidung kommt für das Ende der Partnerschaft auch der Tod eines Partners oder ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beziehungsweise Wechsel von Zugewinngemeinschaft auf Gütertrennung oder Gütergemeinschaft in Frage.
So oder so ist das entstandene Vermögen unter den Partnern aufzuteilen, was gesetzlich ganz klar geregelt ist.
Wie können Sie den Zugewinnausgleich berechnen?
- Berechnung des Vorvermögens: Im ersten Schritt ermitteln Sie, welches Vermögen zu Beginn der Partnerschaft vorhanden war. Nach Jahren der Beziehung kann schon das zu einer Herausforderung werden, weil in vielen Fällen wichtige Unterlagen fehlen oder die genauen Kontostände nicht eruierbar sind. Gerade Immobilien sind hier eine besondere Falle, denn es gilt der damalige Verkehrswert.
- Wenn diese Berechnung einen lohnenswerten Ausgang des Zugewinnausgleichs ergibt, sollten beide Partner probieren, eine gemeinsame Summe zu finden. Anderenfalls legt das Gericht die Höhe des Ausgleichs fest.
- Im Zweifelsfall kann auch ein Anwalt hilfreich eingreifen. Wenn Sie also nicht wissen, was Ihnen zusteht, können Sachverständige helfen.
Beispielrechnung für den Zugewinnausgleich:
Hat Partner 1 ein Anfangsvermögen von 30.000 Euro und bei der Trennung ein Vermögen von 450.000 Euro und Partner 2 ein Anfangsvermögen von 5.000 Euro und bei der Trennung 25.000 Euro, gilt folgende Formel:
- Anfangsvermögen: 30.000 Euro + 5.000 Euro = 35.000 Euro
- Vermögen bei Trennung: 450.000 Euro + 25.000 Euro = 475.000 Euro
- Zugewinn: 475.000 Euro – 35.000 Euro = 440.000 Euro
- Zugewinnausgleich: 440.000 Euro : 2 = 220.000 Euro
Den Zugewinnausgleich kann Partner 2 in Anspruch nehmen und er ist von Partner 1 zu zahlen.
Diese Berechnung ist nur ein Muster – für eine genaue Berechnung befragen Sie gerne einen Sachverständigen.
Was passiert beim Zugewinnausgleich mit einer Immobilie?
Gerade Immobilien und deren Wertsteigerung sind immer wieder Gegenstand großer Streitigkeiten bei einer Trennung. Hier lohnt es sich generell, einen Experten zu Rate zu ziehen. Der Verkehrswert muss auf jeden Fall gutachterlich ermittelt werden. Denn der Zugewinnausgleich schließt auch die Wertsteigerung der Immobilie mit ein.
Die erste Frage in diesem Zusammenhang ist, wer der Eigentümer ist. Handelt es sich um das Alleineigentum eines Partners, wird auch der volle Verkehrswert dem Vermögen dieses Partners angerechnet. Dann muss der Anfangswert, also der damalige Verkehrswert ermittelt werden. Verfügt der andere Partner dann über weniger Vermögen, muss der vermögendere Partner diesen auszahlen, und zwar inklusive des Zugewinnwerts aus der Immobilie. Viele denken, dass die Immobilie sofort verkauft werden muss. Was aber, wenn der Ehepartner in der Immobilie wohnen bleiben möchte? Dann kann ein Teilverkauf die Lösung sein. In diesem Fall wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen, so dass alle auf der sicheren Seite sind. Der Erlös dieses Verkaufs sollte dann für die Auszahlung des Zugewinnausgleichs ausreichen.
Wann entfällt der Zugewinnausgleich?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass bestimmte Werte von einem Zugewinnausgleich ausgenommen sind. Dazu gehören Erbschaften, Aussteuer und Schenkungen. Dieses Vermögen wird allgemein dem Anfangsvermögen zugerechnet, selbst wenn es erst während der Partnerschaft entstanden ist. Auch Vermögenswerte, die unter Rücksichtnahme auf ein künftiges Erbrecht erworben wurden, dann aber durch einen Kaufvertrag auf den Erwerber übergingen wie eine Firma, können ebenfalls aus der Berechnung ausgenommen werden.
Während ein Erbe nicht zum Zugewinn gehört, sieht das bei einem Lottogewinn schon anders aus. Er gilt zum Zugewinnausgleich genauso, wie Entschädigungszahlungen oder Schmerzensgelder.
Nach 3 Jahren sind die Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich verjährt. Wenn Sie hier also denken, dass Ihnen etwas zusteht, sollten Sie es unmittelbar beantragen. Die Frist beginnt dabei mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Um die Verjährung auszuschließen, sollten Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, denn eine außergerichtliche Einigung unterbricht die Verjährung nicht.
Immobilienverrentung als Rettung der Wohnsituation
Gerade, wenn sich noch nicht berentete Ehepaare trennen, erscheint der Verkauf der geliebten Immobilie als Ding der Unmöglichkeit. Das gilt besonders dann, wenn es Kinder mit sozialer Bindung an die Wohngegend gibt. Wenn Sie hier die Immobilienverrentung für die Auszahlung des Zugewinnausgleichs nutzen, können Sie über das Nießbrauchrecht dennoch in Ihrem bekannten Umfeld wohnen bleiben. Auch die Kinder müssen sich angesichts der Trennung nicht an ein neues Umfeld gewöhnen und Ihre Finanzierung steht auf sicheren Beinen.
Wenn Sie Fragen zum Konzept der Immobilienverrentung oder zum Teilverkauf für den Zugewinnausgleich haben, zögern Sie bitte nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.