Rentnerehepaar unterschreibt Testament
Veröffentlicht am: 7. Juni 2022

Testament – wann sollte man es schreiben?

Das Thema Tod gehört nicht unbedingt zu den Favoriten der meisten Menschen. Das Schreiben eines Testaments gehört daher auch nicht zu den liebsten Beschäftigungen. Etwa zwei Drittel aller Deutschen haben ihren letzten Willen auch nicht per Testament festgelegt – ein Nachteil, wie sich vielfach zeigt. Denn wenn nicht klar ist, was mit dem eigenen Nachlass geschehen soll, können sich daraus nicht nur Erbschaftsstreitigkeiten, sondern effektiv sogar Verluste ergeben. Wir möchten das Thema Erbe und Testament hier ein wenig näher beleuchten.

Den letzten Willen schriftlich regeln

Rechtlich gesehen ist das Testament eine schriftliche Erklärung, die die Verteilung des Vermögens nach dem Tod regeln soll. Der Begriff letzter Wille ist demnach recht theatralisch gewählt. Das deutsche Recht nennt das Testament nach §1937 auch letztwillige Verfügung.

Wie bereits erwähnt, haben etwa zwei Drittel aller Erblasser kein Testament verfasst. Als Grund lässt sich das Vermeiden mit dem Beschäftigen mit dem eigenen Tod anführen. Viele Menschen haben aber auch Angst vor der Testamentsgestaltung – sie haben schlicht und ergreifend Angst, etwas falsch machen zu können. Schließlich ist es letzten Endes ein juristischer Akt, den viele fürchten. Dabei muss es gar nicht so kompliziert sein, den eigenen Nachlass zu regeln. Hilfe beim Verfassen eines Testaments kann beispielsweise ein Notar oder Anwalt leisten. Und hier kommt auch schon das nächste Bedenken mancher Menschen ins Spiel: So ein Fachanwalt könnte ja viel Geld dafür nehmen, niederzuschreiben, was sie sich wünschen.

Ein weiterer Grund kann darin bestehen, dass es mangels Nachkommen gar keine Erbfolge gibt und der Nachlass dementsprechend einfach in den Besitz des Staats übergeht.

Wie das Testament die Vermögensverhältnisse regeln kann

Natürlich können Sie Ihr Erbe auch einfach an den Staat gehen lassen. Viel besser ist es aber, wenn Sie in einem Testament festlegen, wer welche Anteile bekommen soll. Selbst ohne eigene Nachfahren sollten Sie sich hier Gedanken machen.

Die Verteilung an die Erben wird besonders dann wichtig, wenn Sie die gesetzliche Erbfolge nicht einhalten wollen, sondern bestimmte Erben mit größeren Anteilen oder alle Erben zu gleichen Teilen bedenken wollen.

Auch das Finanzamt kann eine wesentliche Rolle spielen – wenn das Erbe per Testament aufgeteilt ist, sieht das Erbrecht vor, dass das Finanzamt nur einen äußerst geringen Anteil bekommt. Beachten Sie hier auch unseren Beitrag zur vorzeitigen Vererbung einer Immobilie mit Nießbrauchrecht.

Das Erbe für Unverheiratete

Besonders viel Sinn ergibt ein Testament bei unverheirateten Paaren. Denn das Erbrecht sieht ohne ein Testament vor, dass der Partner nach dem Ableben nicht zum Erben ernannt wird. Gibt es dann auch keine Kinder, geht das gesamte Vermögen an die Eltern des Verstorbenen.

Das Erbrecht besagt hier, dass ein Erbvertrag geschlossen werden sollte. Dieser regelt, ähnlich wie ein Testament, die Vermögensverteilung, ohne an einen bestimmten Familienstand geknüpft zu sein. Um auf diese Weise Erben einzusetzen, benötigen Sie in der Tat einen Notar. Anders als ein Testament ist dieser Erbvertrag unwiderruflich. So können Sie Ihren unverheirateten Partner ganz einfach, beispielsweise Ihre Immobilie, erben lassen. Hier gibt es als Muster das Berliner Testament, das gemeinschaftlich angelegt ist.

Formfehler beim Testament

Ein Testament ist tatsächlich an eine bestimmte Form gebunden, damit die Erben tatsächlich begünstigt werden.

Das Testament muss

  • handschriftlich verfasst,
  • persönlich verfasst,
  • persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.

Wenn Sie ganz sicher sein wollen, nehmen Sie sich einen Anwalt oder einen Notar zur Hilfe, denn dieser kennt die nötigen Formulierungen und Regelungen und weiß, wie Sie Ihr Testament verfassen sollten, damit Ihr Vermögen wirklich nach Ihren Wünschen verteilt wird.

Ungültig wird Ihr Vermächtnis,

  • wenn Sie es mit der Schreibmaschine oder dem Computer geschrieben haben.
  • wenn es nicht von Ihnen selbst geschrieben wurde.
  • wenn Sie als Erblasser es nicht unterschrieben haben.
  • wenn es unklar und gar nicht als Testament erkennbar ist.
  • wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens unter Betreuung stand.
  • wenn es ein Nottestament war und seither mehr als 3 Monate vergangen sind.

Die Erbschaft und Immobilien

Wenn Sie mit Ihrem Partner eine Immobilie gemeinsam besitzen und beide im Grundbuch eingetragen sind, kann es ohne ein Testament schwierig werden. Denn ohne eine entsprechende Verfügung handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Schlimmstenfalls müsste der Hinterbliebene dann die Immobilie sogar verkaufen, um den anderen Erben die Erbschaft auszuzahlen.

Falls Sie planen, Ihre Immobilie Ihren Kindern zu vererben, sollten Sie testamentarisch regeln, dass Ihr Partner oder Ehepartner bis zum Lebensende in der Immobilie wohnen bleiben darf. Man nennt das Ganze dann Wohnrecht oder Nießbrauch und auch das können Sie im Rahmen eines Testamentes regeln.

Fazit

Sie sollten spätestens dann ein Testament verfassen, wenn es etwas zu vererben gibt, denn dann ersparen Sie Ihren Hinterbliebenen und der Familie eventuelle Konflikte. Selbstverständlich können Sie auch einen entsprechenden Vertrag aufsetzen. Achten Sie auf jeden Fall darauf, Ihren Nachlass handschriftlich zu regeln. Ein besonderes Augenmerk verdienen in diesem Zusammenhang Immobilien.

Wenn Sie Fragen zu dem Bereich Erbschaft und Immobilien mit Nießbrauch haben, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Sorgen Sie dafür, dass von Ihrer Seite alles korrekt geregelt ist.